signagate producer 2.0

 

Sicherheitsvorkehrungen bei der Benutzung von signagate producer 2.0

 

Der Gesetzgeber hat verschiedene Gesetze und Verordnungen für Produkte zur Erstellung von gesetzeskonformen, qualifizierten Signaturen erlassen1,2,3. Voraussetzung zur Benutzung dieser Anwendung ist, dass die in der Herstellererklärung4 zu diesem Produkt spezifizierten und die aus den genannten Gesetzen resultierenden Einsatzbedingungen eingehalten werden.

 

Installation, Überprü­fung der Integrität, Nutzung und Wartung von signagate producer 2.0 dürfen nur durch qualifiziertes, vertrauenswürdiges Personal erfolgen.

Vor der Installation von signagate producer 2.0

müssen sämtliche physikalischen und administrativen Sicherheitsmaßnahmen so­wie die Konfigurationen der Hardware-/Software-Ausstattung, des Netzwerks und der Firewall auf Er­füllung der Anforde­rungen und Richtli­nien aus diesem Benutzerhandbuch über­prüft werden,
muss bestätigt werden, dass sämtliche Anforderungen erfüllt sind, die in den Sicher­heits­bestätigungen der Signaturkarten und Kartenleser aufgeführt sind.

 

Die Hardware und Software des signagate-Rechners darf nicht unzulässig und nicht unbefugt verändert werden.

 

Der Betrieb von signagate producer 2.0 einschließlich des Kartenlesers und der Signaturkarten darf nur in einer gesicherten Umgebung erfolgen. Die Einsatzumgebung muss im Sinne von "Einheitliche Spezifizierung der Einsatzbedingun­gen für Signaturan­wendungs­kompo­nenten"5 als „ge­schütz­ter Einsatzbe­reich“ klassifiziert sein. In der Einsatzumgebung sind folgende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen:

 

Eine geeignete Benutzerauthentifizierung am Betriebssystem des signagate-Rech­ners ist erforderlich. Nach Abschluss der Arbeiten bzw. bei kurzzeitiger Abwesen­heit ist eine Konsolensperrung notwendig, die eine erneute Authentifizierung beim nächsten Arbeiten erforderlich macht.
Auf dem signagate-Rechner muss ein aktueller Virenscanner installiert sein, um unentdeckte Viren und Trojanische Pferde möglichst auszuschließen.
Es ist regelmäßig eine Integritätsprüfung der installierten Software signagate produ­cer 2.0 mittels der im Benutzerhandbuch (Kap. 4.5.1 u. 2.1) beschriebenen Verfah­ren durchzuführen. Diese Operation sollte je nach der Anzahl der erzeugten Sig­naturen wöchentlich bzw. monatlich durchgeführt werden.
Bei der Betriebsart "Druckserver" ist darauf zu achten, dass ein unbefugter Zugriff auf die Netz­werkverkabelung des Intranets zur Manipulation übertragener Daten durch geeignete Maßnah­men in der Einsatzumgebung ausgeschlossen wird.
Bei der Betriebsart "eMail-Gateway" ist die Übertragungssicherung per SSL/TLS zu aktivieren.
Verfügt der signagate-Rechner über eine Internet-Anbindung, so ist er durch eine Firewall gegen unautorisierte Zugriffe aus dem Internet zu schützen.
Bei Veränderungen an der Einsatzumgebung von signagate producer 2.0 ist darauf zu achten, dass keine neuen Schwachstellen entstehen und vorhandene (prinzi­pielle, konstruktive) Schwachstellen nicht ausgenutzt werden können.
Kartenleser mit gesteckten aktivierten Signaturkarten müssen physisch so gesichert wer­den (z. B. durch ein verschließbares Behältnis), dass eine Entnahme einer akti­vierten Karte durch eine andere Person als dem Inhaber der Karte ausgeschlossen ist.
Die Prozesse der Änderung und Eingabe der Transport-PIN und der PIN für die Signaturkarten sind sicherheitskritisch und verlangen einen sorgfältigen Umgang seitens der handelnden Personen.
Das Gleiche gilt sinngemäß für die Konfigurationsdaten von signagate producer 2.0 und der dieses Produkt nutzenden Anwendungen.
Für die Client-PC im Intranet – soweit am Signaturprozess beteiligt ­– ist ein entspre­chendes Sicherheitsmanagement erforderlich, welches die Authentisierung der Nutzer, eine Zugriffskontrolle, die Verriegelung bei kurzzeitiger Abwesenheit, Virenschutz, eine geordnete Software-Installation (analog zum signagate-Rechner) für die Client-Rechner etabliert.
Es ist für signagate producer 2.0 ein rollenbasiertes Betriebskonzept mit mindes­tens folgenden Rollen vor­zuse­hen:
Sicherheitsbeauftragter (Sicherheitsverant­wortung für den Signaturbetrieb)
Administrator (Installa­tion, Betrieb und Wartung des Signaturdienst),
Karteninhaber (In­haber der verwen­deten Signaturkarten, autorisierter Unterzeichner).

 

 

Grundsätzlich gilt: Es dürfen nur solche elektronische Rechnungen der Signatur zugeführt werden, die von der das Produkt nutzen­den Organisation im Rahmen ihrer Fakturierungs­prozesse vorab eindeutig identifiziert und von dafür Befugten zur elektronischen Signatur freigegeben wurden.

Um den erforderlichen Grad an Sicherheit aufrechtzuerhalten, muss die vollständige und andau­ernde Erfüllung aller Anforderungen während des Betriebs garantiert werden.

 

 

1Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz SigG) in der Fassung vom

16. Mai 2001 (BGBl. Jahrgang 2001 Teil I Nr. 22)

2Verordnung zur elektronischen Signatur (Signaturverordnung SigV) in der Fassung vom 16. November 2001

(BGBl. Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59)

3Gesetz zur Änderung des Signaturgesetzes - 1. SigÄndG in der Fassung vom 11. Januar 2005

4Hinterlegt bei der Bundesnetzagentur.

5Verfügbar bei der Bundesnetzagentur; aktuelle Version: 1.4 vom 19.07.2005


 
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